Rechtsprechung
FG Sachsen, 28.11.2002 - 5 K 2388/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bedeutung des Regelungszusammenhangs bei der Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes; Heilung eines wegen Unbestimmtheit rechtswidrigen Haftungsbescheids; Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers wegen Lohnsteuer und Säumniszuschlägen zur Lohnsteuer; Bemessung der ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Geänderter Haftungsbescheid als Gegenstand des Verfahrens - Heilung eines rechtswidrigen Haftungsbescheids - Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Lohnsteuern und Säumniszuschläge - Haftung (Lohnsteuer)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 07.07.1999 - X R 87/96
Erlass von Säumniszuschlägen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 19.12.2000 - VII R 63/99
Haftung der Vertreter für Säumniszuschläge
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 06.02.1990 - VII R 86/88
Zur Abtretung/Verpfändung von Erstattungsansprüchen wegen Überzahlung von …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BFH, 22.11.1988 - VII R 173/85
Ein Lohnsteuerhaftungsbescheid, der mangels zeitraumbezogener Aufgliederung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 26.03.1991 - VIII R 210/85
Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Gewinnfeststellungsbeschlüssen …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 17.08.1995 - II R 25/93
Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheides hinsichtlichVerjährung des …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 04.07.1979 - II R 74/77
Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BFH, 26.02.1991 - VII R 107/89
Haftungsbescheid gegen Geschäftsführer wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- FG Sachsen, 14.07.2003 - 5 V 738/03
Geschäftsführerhaftung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Haftung für …
Im sich anschließenden Klageverfahren (5 K 2388/01) erließ der Antragsgegner unter dem 13.08.2002 einen Änderungsbescheid, mit dem die Haftung hinsichtlich der Monate 12/99, 04/00, 06/00 und 09/00 fallen gelassen und die Haftungssumme auf 24.835,11 EUR herabgesetzt wurde.Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Bände) und die tatsächlichen Feststellungen im Senatsurteil vom 28.11.2002 - 5 K 2388/01 - verwiesen, die Gegenstand der gerichtlichen Beratung waren.
Weil im Streitfall, wie der Antragsgegner als Beklagter in der mündlichen Verhandlung in der Sache 5 K 2388/01 vortragen ließ, trotz der Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung eine abweichende Festsetzung jedenfalls bis zum Ende der Verfügungsbefugnis des Antragstellers als Geschäftsführer über das Vermögen der A B GmbH mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung und des Verfügungsverbotes nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO nicht erfolgt ist und lediglich sogenannten rechtlich folgenlose Amtsanmeldungen zur Berechnung der Steuer durch den Prüfer ausgefüllt wurden, muss sich der Antragsteller nicht an der rechtlich zweifelhaften Steueranmeldung vom 20.02.2001 festhalten lassen.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil im Verfahren 5 K 2388/01 erläutert hat, gingen die erfolgten Umbuchungen mit (vermeintlichen) Guthaben aus 03/00, 05/00, 07/00, 08/00 und 10/00 ins Leere.
Ermessensfehler beim Erlass des Haftungsbescheides nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO sind nicht zu erkennen; insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller für die nach der Stellung des Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung entstandenen Verspätungszuschläge nur zu 50 v. H. in Haftung genommen (vgl. dazu Senats-Urteil vom 28. November 2002 5 K 2388/01).
- FG Köln, 14.08.2008 - 13 K 2604/04
Möglichkeit eines Wechsels des Verfahrensgegenstands auf den neuen Verwaltungsakt …
Deshalb sollen bei zusammengefassten Verwaltungsakten nur die Einzelfallregelungen für die Auswechslung in Betracht kommen, die von der Änderung oder Ersetzung betroffen sind (vgl. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 28. November 2002 5 K 2388/01, n. v.).